Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im Veranstaltungsbereich der Zowi GmbH
1. Allgemeines
Vermieter ist die Zowi GmbH, die das Objekt „Café Zowi“ in der Karl Popperstrasse 8, 1100 Wien betreibt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung der Café Zowi, welche Veranstaltungsraum der Zowi GmbH ist (im Folgenden Zowi genannt), sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen von Zowi.
2. Geltungsbereich
Geschäftsbedingungen des Mieters bzw. Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde. Buchungen gelten beiderseits auch als verbindlich, wenn das entsprechende Angebot per Mail bestätigt wird.
Bis dahin behält sich der Vermieter vor, den Raum anderweitig zu vergeben.
3. Jugendschutzgesetz
Es gilt für die gesamte Dauer der Veranstaltung das Wiener Jugendschutzgesetz in der zum Veranstaltungstag aktuellen Fassung.
4. Tiere
Tiere aller Art dürfen nicht mit auf das Gelände der Veranstaltung gebracht werden. Ausgenommen davon sind Assistenztier
(z.B. Blindenhunde), sofern diese einen Beißkorb tragen.
5. Aufenthalt und Mindestalter, Aufsichtspflicht der Eltern
Kinder und Jugendliche, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten besuchen.
Eine allfällige Haftung der Eltern für ein Verhalten der Kinder kann aus einer Aufsichtspflichtverletzung begründet
werden.
6. Leistungen und Preise, Nutzungsentgelt
Zowi ist verpflichtet, die vom Mieter bestellten und von Zowi zugesicherten Leistungen zu erbringen.
Der Mieter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise von Zowi zu zahlen.
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.
Für die Nutzung des Raumes und der Ausstattung zahlt der Mieter an Zowi ein
· Nutzungsgentgelt in Hohe von € 70,- pro begonnene Stunde + 20% USt. (Mindestdauer 3 Stunden)
· Halbtagespreis € 350,- (bis zu 6 Stunden)
· Tagespreis € 600,- (bis zu 12 Stunden)
· Wochenendepreis € 1000,- (Samstag-Sonntag)
· Wochenpreis € 1.500, – (bis zu 7 Tage)
7. Zahlungsbedingungen
Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 20% der im Mietvertrag festgesetzten (Grund-)Miete zu leisten, Minimum €
100,-. Die Restzahlung einschließlich der Nebenkosten muss spätestens 1 Woche vor Mietbeginn auf dem angegebenen Konto Zowi gutgeschrieben sein.
8. Leistungen des Vermieters
Raummiete ist stundenweise, tageweise, für ein Wochenende (Samstag, Sonntag) sowie für eine Woche möglich und beinhaltet
folgende Leistungen:
· Bestuhlung für bis zu 30 Personen an den Tischen, Tische, Hocker, Stehtische ,WC, Kaffeeküche, Beheizung Fußbodenheizung, Internet, Beamer.
Nach vorheriger Vereinbarung gegen Entgelt Benutzung der voll ausgestatteten Küche:
· Geräte: Kühlschrank für Getränke und Speisen, Geschirrspüler, Mikrowelle, Herd, Dunstabzug und Backrohr
· Küchenutensilien: Kochgeschirr und wie Messer, Schöpfer etc. Geschirr, Gläser, Besteck,
· Dekomaterial für bis zu 50 Personen
Der auf der Homepage angeführte Terminkalender gilt als Orientierungsgrundlage bezüglich der freien Kapazitäten und ist ohne Gewähr.
9. Benutzung
Der Raum darf entsprechend den getroffenen Vereinbarungen vom Vertragspartner und zum vereinbarten Zweck verwendet werden.
· Das Anbringen von Bildern, Plakaten, Nägeln zum Aufhängen sowie das Ankleben jeglicher Unterlagen bzw.
Gegenstände an Wänden und Mobiliar sind nur nach Absprache gestattet.
· Der Mieter hat die Räumlichkeiten so zu verlassen, wie sie übernommen wurden
· Es besteht Rauchverbot. Rauchen ist im Eingangsbereich vor dem Eingang vorgesehen.
· Die Haus- und Brandschutzordnung ist einzuhalten.
· Insbesondere dass störender Lärm (Wiener Landes-Polizeigesetz) zu unterlassen ist. Musik ist auf
Zimmerlautstärke zu belassen, Fenster und Türen sind geschlossen zu halten und insbesondere beim Verlassen des Mietraumes muss Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden (Wiener Landes-Polizeigesetz Lärmschutz) Jede mit der
Verletzung des Wiener Landes-Polizeigesetzes verbundenen Beschwerden und Konsequenzen betreffen den Mieter.
· Der Raum darf maximal von bis zu 50 Personen benutzt werden.
10. Behandlung des Vertragsobjektes
Sämtliche zur Verfügung gestellten Flächen sind sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit sind
sie unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benutzung befunden haben. Insbesondere das Befestigen von Dekorationen und Werbung rückstandslos wieder entfernt werden. Mit den
vorhandenen Einrichtungsgegenständen muss sorgsam und schonend umgegangen werden. Bei Beschädigung ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.
Bei Küchennutzung muss diese sauber und rein hinterlassen werden. Die Mülltrennung ist unbedingt einzuhalten. Restmüll,
Papier und Biomüll können im dafür vorgesehenen Müllraum entsorgt werden.
Plastik-, Dosen- und Flaschengebinde müssen selbst entsorgt werden.
Nachhaltigkeit, Regionalität und umweltbewusstes und rücksichtsvolles Handeln sind uns wichtig.
Für Gegenstände aller Art, die in den Raum gebracht werden, wird vom Vermieter keine Haftung übernommen.
Eingebrachtes Inventar hat die*der Mieter*in auf eigene Kosten und Gefahr zu entfernen. Der Abbau und Abtransport
der eingebrachten Gegenstände müssen fachgerecht durchgeführt und bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt beendet sein, widrigenfalls ist die Zowi berechtigt, die eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon in wessen Eigentum sie sich befinden, zu Lasten und auf Gefahr der*der Mieter*s*in entfernen zu und verwahren zu lassen.
Der Vermieter übernimmt für entfernte und verwahrte Gegenstände keine Haftung.
Durch die Nutzung technischer Geräte des Mieters entstandene Schäden sind vom Mieter zu bezahlen.
11. Benutzungszeiten
Zowi steht dem Mieter / Veranstalter für den Zeitraum der Anmietung zur Verfügung und steht in seinem Verantwortungsbereich.
Unsere Räumlichkeiten können – je nach Nutzung – für unterschiedliche Dauer gebucht werden. Eine Verlängerung der
gebuchten Mietzeit bedarf der vorherigen Absprache mit dem Vermieter. Falls die gebuchte Mietzeit vom Kunden überschritten wird, fallen pro weitere angefangene Stunde zusätzlich 70, – EUR netto an.
Gemietete Räumlichkeiten stehen dem Mieter während der vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist gesondert zu vereinbaren und zu bezahlen. Mietzeiträume ab drei Stunde bis zu einer Woche.
12. Vertragsrücktritt seitens des Mieters –
Wegfall der Vermietung-Stornierungsbedingungen
Führt die*der Mieter*in eine Veranstaltung nicht durch, zahlt der Mieter folgenden Ausfallausgleich-Stornogebühr:
• Bei einer Stornierung bis zu 2 Wochen vor dem gebuchten Termin wird keine Stornogebühr, jedoch eine Bearbeitungsgebühr von 20,- Euro erhoben.
• Bei einer Stornierung unter 2 Wochen vor dem gebuchten Termin werden 50% des vereinbarten Mietpreises verrechnet.
• Bei einer Stornierung bis zu 1 Tag vor dem gebuchten Termin oder später werden 100% des vereinbarten Miet-/ Servicepreises erhoben.
• Bei nicht Inanspruchnahme ohne vorherige Absage werden 100% des vereinbarten Miet-/
Servicepreises erhoben.
• Bei Buchung eines Ausweichtermins fallen für die Stornierung unter 2 Wochen vor dem gebuchten Termin keine Stornogebühren an.
Fällt der Ausweichtermin in das Folgejahr, behält sich der Vermieter das Recht vor Preisänderungen im Rahmen seiner
Kostensteigerungen vorzunehmen. Der Ausweichtermin ist vom Mieter mit dem Vermieter bis zum Zeitpunkt von spätestens 4 Wochen nach dem zunächst gebuchten Termin abzustimmen.
Für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung infolge nachgewiesener höherer Gewalt nicht stattfinden kann, trägt die*der Mieter*in die ihm bis dahin entstandenes Kosten selbst. Bereits bezahlte Raummieten werden in diesem Fall retourniert.
13. Rücktritt durch Zowi
Der Vermieter ist, unbeschadet seines Entgeltanspruches, berechtigt, Im Falle von wesentlichen Vertragsverletzungen seitens der*der Mieter*s vom Vertrag zurückzutreten.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn
– der Mieter mit seinen finanziellen Verpflichtungen, in Verzug ist
– Veranstaltungsprogramme wesentlich geändert werden
– notwendige behördliche Genehmigungen nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen
– die Sicherheit der Besucher*innen gefährdet ist
– Gesetzesverstöße (Lärm) begangen werden oder wenn die Behörde eine Veranstaltung untersagt.
Veranstaltungen, die diskriminierenden oder menschenverachtenden Inhalts sind oder Anlass geben könnten dem Ansehen der
Zowi Vermieters in der Öffentlichkeit zu schaden sind nicht gestattet.
Sollte sich – auch kurzfristig – herausstellen, dass eine Veranstaltung dem widerspricht, hat der Vermieter das
Recht, kostenfrei und ohne jegliche Konsequenzen vom Vertrag zurückzutreten.
Dem Mieter erwachsen in solchen Fällen keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Vermieter. Bei
gerechtfertigtem Rücktritt kommen die Stornobedingungen analog zur Anwendung
14. Technische Störungen
Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, WLAN, etc.) falls sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Vermieter verursacht werden sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
15. Abgaben und Gebühren
Für Anmeldung und Abfuhren aller Abgaben und Gebühren (insbesondere auch die Anmeldung bei der AKM) ist der Mieter
verantwortlich.
16. Anwesenheitspflicht, Zutrittsrecht
Der Mieter hat während der Dauer der Benutzung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend oder
telefonisch erreichbar ist.
Amtlichen Kontrollorganen, Behörden Vertreterinnen sowie dem Vermieter und dessen Mitarbeitern ist der Zutritt zum vertragsgegenständlichen Raum stets zu ermöglichen. Der Mieter ist im Mietzeitraum gegenüber der Behörde verpflichtet die Verantwortung für das Tun zu übernehmen.
17. Behördliche Vorgaben
Die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes sind unbedingt einzuhalten – näheres unter https://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe/technik/veranstaltungswesen/allgemeine-vorgaben-veranstaltungen.html.
Darüber erklärt der Mieter, die für den Zowi bestehende Haus- und Brandschutzordnung zur Kenntnis genommen zu haben und
verpflichtet sich und ihr zuzurechnende Personen, diese Ordnungen einzuhalten.
Insbesondere dürfen die Gänge und Notausgänge (Fluchtwege), die Notbeleuchtungen, Brandmeldeeinrichtungen und Brandlöscher, Löschdecke etc. weder verstellt noch verhängt werden.
Die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln und offenem Feuer ist verboten. Zur Dekoration dürfen nur schwer brennbare oder mittels eines behördlich anerkannten Flammschutzmittels schwer brennbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Den Anordnungen des Brandschutzbeauftragten ist Folge zu leisten. Veranstaltungen entsprechend den Tiroler Landesgesetzen müssen durch den Veranstalter selbst gemeldet werden. Der Mieter ist verpflichtet, zu seinen Lasten dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig vorliegen.
18. Haftung
Der Mieter trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung, des Aufbaus,
der Abwicklung und des Abbaus. Der Mieter haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden – und Beschwerden, die von ihm oder von ihm beauftragten oder beschäftigten Person/en, von seinen Bevollmächtigten, sowie von ihm zuzurechnenden BesucherInnen, Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden.
Dies gilt insbesondere für: Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung, Beschädigungen beim Einbringen
von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten, Lärmbelästigung und alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherinnen Höchstzahl ergeben sowie Übertretungen des Wiener Landes-Polizeigesetzes.
Der Vermieter haftet nicht dafür, wenn dem Mieter, dessen Beschäftigten, Beauftragten, BesucherInnen oder zuzurechnenden Gäste während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung Gegenstände abhandenkommen, dies gilt auch für
Diebstähle.
Zowi übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der die*den Mieter*in treffenden gesetzlichen Bestimmungen aller Art.
Zowi übernimmt keine Haftung für Unfälle.
Zowi übernimmt keine Haftung für während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung abhanden gekommenen Gegenständen aller Art.
Zowi haftet nicht für indirekte Schäden und Verdienstentgang.
19. Weitergabe von Rechten
Ohne schriftliche Zustimmung durch den Vermieter kann der Mieter/die Mieterin keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übergeben oder durch Dritte ausüben lassen. Bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Mieter/die Mieterin neben dem Dritten für alle Verpflichtungen des Vermieters gegenüber zu ungeteilter Hand.
20. Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus der gegenständlichen Abmachung bzw. aus dem gegenständlichen Vertrag wird die
ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart. Für sämtliche Rechtsverhältnisse, die auf dieses Geschäftsverhältnis zurückgehen, gelangt österreichisches Recht zur Anwendung.
Allen Verträgen liegt österreichisches Recht zugrunde.
21. Schlussbestimmung
Eine allfällige Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte dieser AGB führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Übrigen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine dem Zweck der
unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mit dem per
E-Mail zugestellten Angebot akzeptiert der Kunde gleichzeitig die aufgeführten AGBs.
Stand: 01.12.2023